Mitteilung von AFVD vom 10.08.2010

Allgemeinverfügung: Aufstiegsmodus zur 1. Bundesliga

Allgemeinverfügung:

Das AFVD Präsidium hat folgende durch das GFL Ligadirektorium vorgenommene Änderung des Lizenzstatuts genehmigt:

§ 2
Auf- und Abstiegsregelung

1 (unbesetzt)

2 (unbesetzt)

3 Einteilung

(unverändert)

4 Auf- und Abstiegsreglung 1. Bundesliga

a) Der jeweilige Letzte der 1. Bundesliga Nord und Süd (Platz 6) spielt in einer Relegation gegen den jeweiligen Meister der 2. Bundesliga. Es werden Hin- und Rückspiele ausgetragen, wobei der letzte der 1. Bundesliga zuerst Heimrecht hat. Die Gewinner der Relegation spielen in der Folgesaison in der jeweiligen 1. Bundesliga Nord und Süd. Die Verlierer spielen in der Folgesaison in der jeweiligen 2. Bundesliga Nord und Süd.

Um für die Saison 2011 eine Aufstockung der 1. Bundesliga Nord und Süd zu erreichen, wird Absatz a) angepasst: Der Letzte der jeweiligen 1. Bundesliga Nord und Süd spielt in einer Relegation gegen den jeweiligen Vizemeister der 2. Bundesliga Nord und Süd. Der Meister der jeweiligen 2. Bundesliga steigt ohne Relegation vorbehaltlich der Lizenzierung in die jeweilige 1. Bundesliga auf. Die Auf- und Abstiegsregelung in bzw. aus den Regionalligen in die 2. Bundesliga bleibt davon unberührt. Es kommt dadurch zu einer Minderung der max. Anzahl der Teams der 2. Bundesliga auf je 7 Teams.

b) Wird einem Verein der Bundesliga eine für die kommende Spielzeit bereits erteilte Lizenz entzogen oder nicht wieder erteilt, obwohl er nicht abgestiegen ist, oder gibt er sie zurück, so gilt er als Absteiger in die Regionalliga seines regional zuständigen Landesverbandes, sofern er die dortigen Lizenzvoraussetzungen erfüllt. Der Verein rückt somit an den Schluss der Tabelle der 1. Bundesliga der vorangegangenen Spielzeit. Wurde vor dem Ausscheiden des Vereins bereits eine Relegationsrunde zwischen der 1. und 2. Bundesliga ausgespielt, so gelangt der Verlierer der regionalen Relegationsrunde in die 1. Bundesliga Nord oder Süd, d. h. soweit er in der vorangegangenen Spielzeit der 1. Bundesliga angehörte verbleibt er in der 1. Bundesliga Nord oder Süd, soweit er der 2. Bundesliga angehörte steigt er auf. Ist die Relegationsrunde noch nicht gespielt worden, so findet keine Relegati-onsrunde statt, sondern der Meister der regional zuständigen 2. Bundesliga gilt als Aufsteiger.

c) Sofern ein für die 1. Bundesliga sportlich qualifizierter Verein die Wirtschaftlichkeitskriterien für die 1. Bundesliga nicht erfüllt, so nimmt er am Spielbetrieb derjenigen unterhalb der 1. Bundesliga befindlichen Liga teil, deren Zulassungskriterien er erfüllt. Die entsprechende Liga wird um diesen Verein erweitert so fern die Entscheidung über die fehlenden Wirtschaftskriterien bis zum 31.12. des Vorjahres rechtskräftig ist. Ansonsten hat der Verein keinen Rechtsanspruch auf Ligateilnahme.

d) Scheidet je regionaler Gruppe der 1. Bundesliga gemäß Nr. b) oder c) mehr als ein Verein aus, so erfolgt die Aufstockung auf die Sollstärke der Bundesliga im darauf folgenden Spieljahr durch durch das Nachrückverfahren. Am Nachrückverfahren nehmen nachplatzierte Vereine der 2.Bundesliga oder sonstige Vereine teil. Erfüllen diese Bewerber die Lizenzvoraussetzung der BSO und der sonstigen Ordnungen so können die zuständigen Stellen die Bundesliga um die entsprechen-de Anzahl von Vereinen aufstocken. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Eine Aufstockung der 1. Bundesliga im Nachrückverfahren kann auch unterbleiben, wenn die zuständigen Stellen aus überge-ordneten Gründen dies nicht für sinnvoll erachten. Die zuständigen Stellen können auch die Sollstärke der Bundesliga herabsetzen.

e) Die sportlich qualifizierten Vereine haben Anspruch auf die Lizenzerteilung, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach der BSO und den sonstigen Ordnungen des AFV D erfüllen. Vereine, die sich über das Nachrückverfahren bewerben, haben keinen Rechtsanspruch auf Lizenzerteilung. Die Entscheidung der zuständigen Stellen nach Absatz 4 d) ist endgültig und unanfechtbar.

5 Abstieg aus der 2. Bundesliga

a) Die Plätze 7 und 8 der 2. Bundesliga Nord und Süd steigen in die jeweils zuständigen Regio-nalligen ab. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf Verbleib in der der 2. Bundesliga Nord und Süd.

b) Steigen weniger als zwei Vereine der Regionalliga in die jeweils zuständige 2. Bundesliga auf, so vermindert sich die Zahl der absteigenden Vereine entsprechend.

c) Scheidet je regionaler Gruppe der 2. Bundesliga ein anderer Verein als die sportlichen Ab-steiger der 2. Bundesliga Nord und Süd (Plätze 7 und 8) aus, so kann auch für die jeweilige regionale Gruppe der 2.Bundesliga das Nachrückverfahren analog Abs. 4d) durchgeführt werden. Die sportlichen Absteiger aus der 2. Bundesliga Nord und Süd (Plätze 7 und 8) haben in diesem Fall keinen Rechtsanspruch auf einen Verbleib in der 2. Bundesliga Nord oder Süd.

d) Wird einem Verein der 2. Bundesliga eine für die kommende Spielzeit bereits erteilte Lizenz vor dem 1. Spieltag entzogen oder eine beantragte Lizenz nicht wieder erteilt, obwohl er nicht abge-stiegen ist, oder gibt er sie zurück, so gilt er vorbehaltlich der dort gültigen Zulassungsvoraussetzun-gen als Absteiger in die Regionalliga seines regional zuständige Landesverbandes und rückt somit an den Schluss der Tabelle der 2. Bundesliga der vorangegangenen Spielzeit. Die Anzahl der aus sport-lichen Gründen abgestiegenen Vereine der vorangegangenen Spielzeit vermindert sich entsprechend.

e) Ein Verein, dem die Lizenz während der Spielzeit entzogen worden ist, scheidet aus den Rundenspielen der 2. Bundesliga aus und gilt als Absteiger. Die Spiele werden für die Gegner gewer-tet.

6 Regionalligen

Unterhalb der 2. Bundesliga befinden sich die Regionalligen.

Die Meister der Regionalligen spielen in einer Aufstiegsrunde je zwei Aufsteiger in die 2. Bundes-liga Nord bzw. Süd aus. Den Modus legen die regional zuständigen Spielverbünde / Landesverbände fest. Die Spielaufsicht wird durch den internen Bundesspielausschuss durchgeführt. Zeigen die Spiel-verbünde/ Landesverbände nicht bis zum 15. Februar des laufenden Spieljahres einen Modus an, so gilt der bisherigen Modus für das laufende Spieljahr weiter, es sei denn, eine Änderung der Ligastruk-tur macht eine Anpassung notwendig. In diesem Fall entscheidet der interne Bundesspielausschuss mit Bestätigung durch das Präsidium.

Für die Regionalligen sind die sie tragenden Spielverbünde / Landesverbände zuständig Der AFVD selbst haftet nicht für irgendwelche im Zusammenhang mit den Regionalligen stehende Hand-lungen oder Unterlassungen der Spielverbünde/ Landesverbände.

7 Entscheidungen über den Auf- und Abstieg

Die Entscheidungen darüber, welche Vereine nach den Vorschriften des Absatzes 4 und 5 aus der Bundesliga absteigen, in die Bundesliga aufsteigen oder aus der 2. Bundesliga absteigen, trifft der interne Bundesspielausschuss. Die Entscheidung über das Nachrückverfahren nach der Vorschrift des Absatzes 4 und gegebenenfalls die Entscheidung über die Sollstärke der Bundesliga trifft das AFVD-Präsidium. Die Entscheidungen sollten bis zum 31.12. durchgeführt werden.

8. Aufstiegsaspiranten in die 2. Bundesliga

Vereine der Regionalligen, die sportlich für den Aufstieg in die 2. Bundesliga in Frage kommen und beabsichtigen, einen Lizenzantrag für die 2. Bundesliga zu stellen müssen bis zum 01.09. des Vorjah-res des Jahres, für das die Lizenz erworben werden soll, eine Meldung abgeben. Wird diese Meldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so nimmt der Verein an der Lizenzierung zur 2. Bundesliga nicht teil. Das Ligadirektorium kann ausser der Meldung bereits die Vorlage einzelner für die spätere Lizenzierung notwendiger Unterlagen und Nachweise verlangen.

Vereine, die eine Meldung abgeben, danach aber keinen bzw. keinen vollständigen Lizenzantrag für die 2. Bundesliga abgeben, werden mit einer Geldstrafe in Höhe der Lizenzgebühr für die 2. Bundesli-ga bestraft.

Aufstiegsaspiranten in die 2. Bundesliga müssen sich in allen Fragen, die für den Aufstieg in die 2. Bundesliga relevant sind, der Schiedsgerichtsbarkeit des AFVD unterwerfen. Dies beinhaltet insbe-sondere Fragen der sportlichen- wie auch der wirtschaftlichen Qualifikation.

9. Verzicht auf Lizenzierung

Vereine der Lizenzligen, die im darauf folgenden Jahr auf eine Lizenzierung verzichten wollen sind verpflichtet, dies bis zum 01.10. des laufenden Jahres dem AFVD Ligadirektorium mitzuteilen. Vereine, die dies verabsäumen und zum 15.10. des laufenden Jahres keinen bzw. keinen vollständigen Lizenzantrag abgeben, werden mit einer Geldstrafe in Höhe der Lizenzgebühr für die jeweilige Liga, für die sie hätten den Lizenzantrag einreichen müssen, bestraft.

Hinweis: Ein Anspruch gegen den AFVD auf Durchführung des Aufstiegsverfahrens zur GFL entsprechend dieser Allgemeinverfügung besteht erst nach Rechtkraft.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann das Rechtsmittel der Beschwerde zum AFVD Präsidium gegeben. Das Rechtmittel ist innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntgabe schriftlich mit Begründung einzulegen bei: AFV Deutschland, Geschäftsstelle, Otto-Fleck-Schneise 12, 60528 Frankfurt am Main. Als Tag der Bekanntgabe gilt bei Allgemeinverfügungen der Tag der dem Tag nach dem Einstellen der Verfügung ins Internet folgt.

Es wird davon hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig ist und die Organe die Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses auferlegen können.